AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Progressive Development CK GmbH

1. Geltungsbereich

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten diese dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB der Progressive Development CK GmbH (im Folgenden kurz Auftragnehmer genannt) für sämtlicher Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge, mit welchen der Auftragnehmer, Waren verkauft, Lieferungen tätigt und Leistungen erbringt. Abweichungen zu diesen AGB müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart und von beiden Vertragsparteien bestätigt sein.

Der Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung dieser AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

2. Angebot

Die Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten als geschlossen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise und Lieferzeiten anzupassen, wenn sich relevante Faktoren für die Angebotskalkulation wie etwa Einkaufspreise für Rohstoffe, ändern sollten. Allfällige Änderungen werden dem Kunden unverzüglich bekanntgegeben.

Bestellungen, die beim Auftragnehmer einlangen und bestätigt wurden, sind unwiderruflich. Änderungen und/oder Ergänzungen des Leistungsumfangs einer Bestellung können zu Kostenänderungen führen und müssen vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.Der Auftragnehmer behält sich jedenfalls vor, technische und konstruktive Änderungen durchzuführen, sofern diese Änderungen keine Verschlechterung der Waren nach sich ziehen.

3. Kostenvoranschlag

Für einen schriftlichen Kostenvoranschlag ist vom Kunden ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das gutgeschrieben wird, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Der Kunde wird vom Auftragnehmer über die konkret anfallenden Kosten vor Vertragsabschluss im Detail informiert.

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden, daher sind Kostenvoranschläge unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung grundsätzlich nicht erforderlich und es können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

4. Schutz von Plänen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit vom Auftragnehmer zurückgefordert werden und sind jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

5. Geheimhaltung

Der Vertragspartner von uns ist zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten verpflichtet.

6. Preis

Wir als Auftragnehmer sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und den daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

Alle vom Auftragnehmer genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.

Im Falle eines vereinbarten Preises geht der Auftragnehmer davon aus, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge errichtet werden kann. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich dazu berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.

Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen den Auftragnehmer zusätzliche Leistungen, Änderungen der Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu Nachforderungen in angemessener Höhe bzw. zu den für die ursprünglich vereinbarte Leistung geltenden Konditionen.

Alle von uns genannten und vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die zur Leistungserstellung notwenigen Kosten wie z.B. jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, ohne dass wir darauf Einfluss haben, so sind wir berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend anzupassen.

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex.

7. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Verzugszinsen)

Mangels anderslautender Vereinbarung haben Zahlungen wie folgt an den Auftragnehmer zu erfolgen: Der Kaufpreis ist als Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages in Höhe von 50%, der Restbetrag spätestens bei Lieferung/nach Leistungserfüllung zu bezahlen, falls nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungseingang, ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde.

Wird gegen eine Rechnung des Auftragnehmers nicht binnen sieben Tagen ein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen zu leisten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständige Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden. Bei Kreditgeschäften mit Konsumenten belaufen sich die Verzugszinsen auf den für die vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Zinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte per anno.

Bei Verbrauchergeschäften gilt die obige Regelung sinngemäß, soweit der Auftragnehmer seine Leistung vollständig erbracht hat, auch nur eine rückständige Leistung des Kunden mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn der Auftragnehmer den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt hat.

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden (Elektronische Rechnungslegung).

8. Transportkosten, Gefahrenübergang, Verwahrungspflicht

Die Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ab Lager in A-8412 St. Georgen an der Stiefing 31. Wenn nicht ausdrücklich gegenteilig vereinbart, trägt der Vertragspartner die Kosten des Transportes, sowie allfällige Gebühren, Zölle und Aus- oder Einfuhrabgaben.

Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über, sobald die Ware an ihn oder an einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird. Hat der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine angebotene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Beförderer bzw. den Käufer über. Wird die Lieferung der Waren durch den Auftraggeber ausgeführt bzw. vereinbart, ist die Lieferung erfüllt, sobald die Ware am vereinbarten Bestimmungsort (Eingangskante/Rampe) abgeladen ist. Der Vertragspartner sorgt für eine ordnungsgemäße Übernahme der Waren am Bestimmungsort.

Um Transportschäden zu vermeiden ist die Ware sorgfältig verpackt. Für die Entsorgung des Verpackungsmaterials hat der Kunde auf seine Kosten Sorge zu tragen. Der Kunde hält den Auftragnehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Werkbesteller, einzustehen und den Auftragnehmer völlig schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt.

9. Ausführungsbedingungen

Der Werkbesteller hat dafür Sorge zu tragen, dass eine für den Auftragnehmer unentgeltliche Strom-und Wasserentnahme möglich ist. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrunds und sonstiger für die Leistung erforderlicher Vorarbeiten (Kamin-, Zuluft-, Stromanschluss etc.). Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet allenfalls notwendige behördliche Genehmigungen/Bewilligungen im Vorhinein einzuholen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle des Verzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, der Auftragnehmer erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Macht der Auftragnehmer von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, übernimmt der Vertragspartner alle mit der Abholung entstehenden Kosten, insbesondere den Rücktransport der Waren zum Erfüllungsort.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung 8413 St. Georgen an der Stiefing 31.

12. Nichterfüllung, Liefer- und Leistungsverzug

Die Lieferfristen sind freibleiben, jedoch ist der Auftragnehmer bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Sollten Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die zu längeren Lieferverzögerungen führen, werden die angegebenen Fristen neu angesetzt. Der Auftragnehmer wird diese geänderten Lieferfristen dem Vertragspartner ehestmöglich bekanntgeben. Auch in diesem Fall stehen dem Vertragspartner weder ein Rücktritt vom Vertrag noch sonstige Ansprüche, insbesondere keine Schadenersatzansprüche, zu. 

Der Liefertermin wird insofern fix vereinbart, als der Auftragnehmer bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen und/oder Kostenersatz für allfällige Mehraufwendungen wie z.B. Lagerkosten, Versicherungen etc. beim Vertragspartner einzufordern.

13. Stornogebühren

Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr von 25 % des Kaufpreises ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten.

14. Einseitige Leistungsänderungen

Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können seitens des Auftragnehmers vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfrist- oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen. Der Auftragnehmer wird dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer Verzögerung zu rechnen ist.

Weiters können Änderungen seitens des Auftragnehmers vorgenommen werden, die z.B. in geringfügigen Unterschieden in der Farbschattierung der keramischen Oberfläche, der Maße, der Oberflächenstruktur etc. gelegen sind, ohne dass daraus vom Auftraggeber Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden können.

15. Gewährleistung

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich der Auftragnehmer vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und Schadhaftigkeit zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich und detailliert unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Dies gilt auch bei Teillieferungen hinsichtlich jeder Lieferung.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, längstens binnen 90 Tagen, zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche, fest mit dem Gebäude verbundenen Sachen 3 Jahre ab Lieferung/Fertigstellung.

Der Regressanspruch gem. § 933b ABGB ist ausgeschlossen. 

16. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit, insbesondere der Ersatz mittelbarer Schäden, Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden Dritter und von entgangenem Gewinn, sind ausdrücklich ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden. Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

17. Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

18. Aufrechnung

Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall unserer Zahlungsunfähigkeit sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit unserer Forderung stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit zur Aufrechnung

19. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsverbote

Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Doppelten der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrages.

20. Datenschutz

Der Auftraggeber stimmt der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Der Auftragnehmer erklärt sich verpflichtet, alle persönlichen Daten des Kunden vertraulich zu behandeln und gesichert vor unberechtigtem Zugriff bzw. verschlossen aufzubewahren. Nach Rücksprache mit dem Kunden können persönliche Daten an Dritte (z.B. Vertriebspartner etc.) weitergegeben werden.

Weiters dürfen persönliche Daten an den Steuerberater, Fa. Zangrando-Jaklitsch Steuerberatungs GmbH & Co KG, 8720 Knittelfeld, zur Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen des Auftragnehmers weitergegeben werden.

21. Formvorschriften

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

An uns gerichtete Erklärungen, Anzeigen etc. von Verbrauchern – ausgenommen Mängelanzeigen – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

22. Rechtswahl

Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

23. Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der Auftragnehmer hat jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

24. Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

Der Kunde erklärt ausdrücklich sein Einverständnis zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Progressive Development CK GmbH.

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